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29.11.2022

Cum-Ex-Strafverfahren: Weiteres Urteil bestätigt

Ein weiteres Cum-Ex-Strafverfahren ist rechtskräftig abgeschlossen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein Urteil des Bonner Landgerichts bestätigt, wonach der Angeklagte im Zusammenhang mit so genannten Cum-Ex-Geschäften wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten absitzen muss.

Nach den Feststellungen des LG verantwortete der Angeklagte in den Jahren 2008 und 2009 als Geschäftsführer der Kapitalanlagegesellschaft des Bankhauses W. zwei Investmentfonds, deren Anlagestrategie allein darin bestand, mit Cum-Ex-Leerverkaufsgeschäften Profite zu erlangen. Diese Geschäfte zielten darauf ab, deutsche Finanzbehörden zur Erstattung angeblich gezahlter Kapitalertragsteuer in Millionenhöhe zu veranlassen, obwohl diese zuvor nicht entrichtet wurde.

Die Erstattungsanträge, die falsche Angaben zu – tatsächlich nicht bestehenden – Steuererstattungsansprüchen der Fonds enthielten, unterzeichnete der Angeklagte zwar nicht selbst. Er wirkte jedoch als Schlüsselfigur bei der Aufsetzung der Fonds und Umsetzung von Cum-Ex-Transaktionen mit. Gemeinsam mit weiteren Verantwortlichen erreichte der Angeklagte, dass die zuständigen Finanzbehörden zugunsten der Fonds zu Unrecht insgesamt über 100 Millionen Euro auszahlten.

Der BGH hat die auf Verfahrensbeanstandungen und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten im Beschlusswege als unbegründet verworfen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.11.2022, 1 StR 255/22