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Steuertipp: Ist unklar, ob Rückstellungen fließen, werden sie auch nicht aktiv

Ein Vermieter darf Ansprüche aus einer vertraglichen Rückbauverpflichtung des Mieters nicht schon dann bilanzieren, wenn sie theoretisch bestehen könnten, sondern erst, wenn ihr Entstehen am Bilanzstichtag hinreichend sicher feststeht. Die Forderung des Vermieters aus einer für den Mieter bestehenden Rückbauverpflichtung darf nicht aktiviert werden, solange das Entstehen des Anspruchs noch ungewiss ist. Hier ging es um ein vermietetes Grundstück, auf dem sich Eigentum eines Mieters befand. Vertraglich war vereinbart, dass unter bestimmten Umständen der Mieter verpflichtet werden konnte, bei Vertragsende dieses Eigentum zurückzubauen oder einen bestimmten Betrag für die Rückbaukosten an den Vermieter zu erstatten. Hat der Mieter dafür Rückstellungen gebildet, obwohl es ihm freistand, auf eigene Kosten zu einem von ihm gewählten Zeitpunkt vor Vertragsende zurückzubauen, so können diese Rückstellungen in der Bilanz des Vermieters nicht gewinnerhöhend wirken, wenn an den Bilanzstichtagen gar nicht klar ist, ob die Rückstellung überhaupt aktiviert wird. (BFH, IX R 33/22) - vom 09.04.2026