Steuertipp: Gewerbesteuer - Rehabilitation muss nicht immer medizinisch sein
Eine Diplomsozialarbeiterin, die im Rahmen der ambulanten Eingliederungshilfe Menschen mit einer psychischen Erkrankung beziehungsweise mit körperlichen oder geistigen Behinderungen bei einer selbstbestimmten Lebensführung unterstützt, muss für ihre Leistungen, die sie im Rahmen einer Vereinbarung mit Sozialhilfeträgern bringt, keine Gewerbesteuer zahlen. Denn befreit sind Einrichtungen zur ambulanten oder stationären Rehabilitation, »sofern die Behandlungskosten in mindestens 40 Prozent der Fälle von den Sozialversicherungs- beziehungsweise Sozialhilfeträgern ganz oder über überwiegend getragen werden. Das war hier der Fall. Eine Reduzierung auf »medizinische Rehabilitation« sehe das Gesetz nicht vor. (FG Köln, 15 K 1653/22) - vom 02.05.2024