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Steuertipp: Auch nach versäumten Corona-Fristen ist Verspätungszuschlag zu zahlen

Durfte ein Gewerbetreibender mit Blick auf die Erschwernisse im Rahmen der Corona-Pandemie eine Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärung in Anspruch nehmen, so muss er Verspätungszuschläge zahlen, wenn er diese verlängerte Frist überschreitet (hier um 4 Monate). Es gebe kein Ermessen. Das Argument des Gewerbetreibenden, die Festsetzung des Zuschlags sei "nicht zwingend" gewesen, zog nicht. Denn die Abgabefristen seien durch Gesetz und nicht durch Verwaltungsentscheidung verlängert worden. (BFH, X R 7/239 - vom 30.07.2025