Steuertipp: Nur, wer die Kosten trägt, darf sie auch absetzen
Wird ein Ehepaar gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt, und arbeitet die Frau in einer anderen Stadt, wo sie eine Mietwohnung nutzt, so kann sie die Mietzahlungen und sonstige Kosten für die Wohnung, die ihr Ehemann trägt, nicht als Kosten der doppelten Haushaltsführung geltend machen. Derartige Kosten können nur für eigene Aufwendungen geltend gemacht werden - die Zahlungen des Ehepartners rechtfertigen keinen Abzug bei der Steuer, selbst bei gemeinsamer Haushaltsführung. Es gilt auch bei Ehegatten der Grundsatz der individuellen Leistungsfähigkeit. (BFH, VI R 16/23) - vom 09.09.2026