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Steuertipp: Bei privaten Postdienstleistern können andere Fristen greifen

Grundsätzlich wird eine Zustellung von Bescheiden innerhalb von drei Tagen nach Abgabe bei der Post vermutet. Diese »Drei-Tages-Frist« gilt aber nicht zwingend auch für einen privaten Postdienstleister, wenn der die nicht am Samstag zugestellte Post »ausnahmsweise standardmäßig« am Montag zustellt. Ist ein Schreiben (ein Einspruch eines Selbstständigen gegen die nur teilweise Berücksichtigung der Kosten für sein Homeoffice-Ausbau durch das Finanzamt) unstrittig am 28. Januar, einem Freitag, einem privaten Postdienstleister übergeben worden, so hätte die Monatsfrist damit eigentlich am Montag, den 31. Januar, zu laufen begonnen. Wurde Klage erst am 03. März eingereicht, so ist das aber noch rechtzeitig, wenn laut Poststempel das Schreiben erst am 03. Februar zugegangen ist. Es dürfe im Einzelfall bezweifelt werden, dass der typische Geschehensablauf - eben die Zustellung nach drei Tagen - immer eingehalten wird. (BFH, VI R 6/23) - vom 29.07.2025