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Steuertipp: Bei einem Kombiticket wird in der Umsatzsteuer nicht getrennt

Bietet der Betreiber eines Schwimmbads mit angeschlossener Sauna ein Kombiticket für die beiden Leistungen an, so kann er für die Umsatzsteuer später nicht diese Angebote trennen. Er kann nicht argumentieren, dass die Saunanutzung eine Nebenleistung zur Hauptleistung sei und die Eintrittsgelder dafür bei der Umsatzsteuer nur ermäßigt besteuert werden dürften. Das gelte jedenfalls dann, wenn in dem Jahr, über das hier gestritten worden ist, ein Erwerb von getrennten Eintrittskarten für Schwimmbad und Sauna nicht möglich war und auch keine separate Einlasskontrolle stattfand. Diese einheitliche Leistung unterliegt dem Regelsteuersatz. (Niedersächsisches FG, 5 K 3/22) – vom 23.05.2023