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Steuertipp: Kosten für Baudenkmäler nur dann absetzen, wenn sie in Deutschland stehen

Dass die Steuerbegünstigung für Bau- und Renovierungskosten, die einem Eigentümer für die Erhaltung eines Baudenkmals entstehen, nur für inländische Baudenkmale gilt, ist grundsätzlich unionsrechtskonform. Anspruch auf diese Vergünstigung könne nur dann auch für ein in einem anderen EU-Land stehenden Baudenkmal bestehen, wenn das Gebäudedenkmal trotz seiner Lage im EU-Ausland zum kulturgeschichtlichen Erbe Deutschlands gehört. (BFH, X R 19/22) - vom 03.09.2025