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Steuertipp: BFH-Urteil zum Abzug von Reisekosten bei Leiharbeitnehmern

Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass bei einem unbefristeten Leiharbeitsverhältnis keine dauerhafte Zuordnung des Leiharbeitnehmers zu einer ersten Tätigkeitsstätte beim Entleiher erfolgt. Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ist eine zeitlich unbegrenzte Überlassung ausgeschlossen, weshalb der Arbeitsort beim Entleiher nicht als erste Tätigkeitsstätte gilt und Reisekosten nach den entsprechenden Grundsätzen abgesetzt werden können. In einem konkreten Fall wurden Fahrten eines Leiharbeitnehmers zur Entleihfirma als Werbungskosten anerkannt, da keine dauerhafte Zuordnung vorlag. Eine dauerhafte Zuordnung kann jedoch bei befristeten Leiharbeitsverhältnissen vorliegen, wenn sie für die gesamte Vertragsdauer besteht (BFH-Urteil vom 17.6.2025, VI R 22/23).