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Steuertipp: Es kann lohnen, Grundstücks- und Immobilienpreis separat auszuweisen

Wird eine Immobilie als Anlageobjekt gekauft, so muss der Erwerber zwar die Mieteinnahmen versteuern, den Gebäudewert aber kann er mit den Jahren abschreiben. Das gilt nicht für den Wert des Grundstücks, weil - im Gegensatz zur Immobilie - Grund und Boden als unvergänglich gelten. Wurden beim Kauf die beiden Werte separat im Kaufvertrag ausgewiesen, so muss das Finanzamt für die Abschreibung den reinen Immobilienpreis zugrunde legen. Bestehen keine Zweifel an der vertraglichen Kaufpreisteilung, so muss das Finanzamt den ausgewiesenen Preis als Bemessungsgrundlage akzeptieren. (FG München, 12 K 861/19) - vom 10.04.2024