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26.05.2023

Energiepreispauschale lt. EStG: Ist der Härteausgleich zu gewähren?

In den §§ 112 bis 122 des Einkommensteuergesetzes (EStG) hat der Gesetzgeber Regelungen für die Gewährung einer Energiepreispauschale (EPP) geschaffen. Diese Regelung gilt nur für den Veranlagungszeitraum 2022. Gegenwärtig ist laut Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt fraglich, ob die nachträgliche Gewährung der Energiepreispauschale lt. EStG immer zu einer steuerlichen Belastung führt.

Der Kreis der Anspruchsberechtigten werde in § 113 EStG definiert. Danach hätten unbeschränkt Steuerpflichtige nach § 1 Absatz 1 EStG, die im Veranlagungszeitraum 2022 Einkünfte aus §§ 13, 15, 18 oder 19 Absatz 1 S. 1 Nr. 1 EStG erzielen, Anspruch auf eine EPP lt. EStG.

Die Erzielung derartiger Einkünfte an nur einem einzigen Tag im Veranlagungszeitraum 2022 reiche bereits für die Begründung des Anspruchs auf EPP lt. EStG aus. Ob positive oder negative oder gar steuerfreie Einkünfte erzielt werden, sei unerheblich, so der Steuerberaterverband.

Sofern eine anspruchsberechtigte Person die Energiepreispauschale laut EStG im Laufe des Jahres 2022 nicht erhalten hat, könne sie über die Einkommensteuererklärung 2022 beansprucht werden, so der Steuerberaterverband.

Zur Thematik des Härteausgleichs gibt der Verband folgendes Beispiel:

A war bis zum 30.06.2022 als Arbeitnehmer beschäftigt und anschließend arbeitssuchend. Er habe einen Anspruch auf die EPP lt. EStG. Eine Auszahlung durch einen Arbeitgeber sei nicht erfolgt, weil A zum 01.09.2022 in keinem aktiven Dienstverhältnis stand. Die EPP lt. EStG werde über die Einkommensteuer-Veranlagung 2022 gewährt. Gleichzeitig werde die über die Veranlagung gewährte EPP lt. EStG steuerpflichtig gestellt; die Steuerpflicht werde durch die Erhöhung des bisherigen steuerpflichtigen Arbeitslohns bewirkt.

Mit guten Gründen werde diese Steuerpflicht bezweifelt, unterstreicht der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt. Liegt eine Pflichtveranlagung nach § 46 Absatz 2 EStG vor, werde ein so genannter Härteausgleich gewährt. Nach § 46 Absatz 3 S. 1 EStG sei ein Betrag in Höhe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist, vom Einkommen abzuziehen, wenn diese Einkünfte insgesamt nicht mehr als 410 Euro betragen. Als (nachträglich) steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit werde die im Rahmen der Veranlagung gewährte Energiepreispauschale gesehen. Da diese 410 Euro nicht übersteigt, werde die Anwendung des Härteausgleichs und damit eine Steuerfreiheit über die Hintertüre gefordert. Die Finanzverwaltung habe sich hierzu bislang nicht geäußert. Aufgrund der Vielzahl der Einsprüche gegen die bisherige steuerpflichtige Behandlung ist hiermit nach Einschätzung des Steuerberaterverbandes aber in Kürze zu rechnen.

Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, PM vom 22.05.2023