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02.04.2025

Durch Unterschlagung oder Untreue erlangte Einnahmen: Sind keine steuerbare Vermögensmehrung

Durch Untreue erlangte Einnahmen sind regelmäßig nicht als steuerbare Vermögensmehrungen zu beurteilen – und zwar auch dann nicht, wenn der Steuerpflichtige die veruntreuten Gelder zunächst zum Zweck der Bestechung weiterleitet, um dann absprachegemäß durch eine "Rückzahlung" davon (teilweise) zu profitieren. Das stellt das Finanzgericht (FG) Schleswig-Holstein klar.

Der Kläger hatte Zahlungen vom Geschäftskonto seines Arbeitgebers an einen Dritten veranlasst, um sicherzustellen, dass dieser sich für eine Auftragsvergabe an den Arbeitgeber des Klägers einsetzte. Dabei waren der Kläger und der Dritte übereingekommen, dass auch der Kläger von den Zahlungen aus dem Vermögen seines Arbeitgebers profitieren solle. Daher zahlte der Dritte einen Teil der von ihm bezogenen Zahlungen an den Kläger zu dessen privater Verwendung zurück.

Das beklagte Finanzamt meinte, dass die "Rückzahlungen" sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz darstellten. Das Gericht entschied zugunsten des Klägers. Es führte aus, dass die vom Kläger und dem Dritten getroffene Unrechtsvereinbarung als eine im Vorfeld getroffene "Beuteteilungsabrede" anzusehen sei, sodass die "Rückzahlung" an den Kläger nicht als wirtschaftliche Gegenleistung für die von ihm veranlasste Überweisung an den Dritten angesehen werden könne, sondern lediglich als faktische Aufteilung der zu Unrecht aus dem Vermögen des Arbeitsgebers des Klägers entnommenen Gelder.

Es könne bei der steuerrechtlichen Beurteilung keinen Unterschied machen, ob der Steuerpflichtige zunächst selbst in den Besitz von veruntreuten Geldern gelange und diese sodann zum Zwecke der Bestechung weiterleite oder zunächst die Auszahlung an den Bestochenen veranlasse, um dann absprachegemäß davon (teilweise) zu profitieren, meint das Gericht.

Finanzgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 02.05.2024, K 84/23, rechtskräftig